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Beschluss vom 13. Juli 2026ZK2 2025 44MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.In SachenA.________,Kläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Beschwerdegegner,betreffendunentgeltliche Rechtspflege(Beschwerde gegen die Verfügung des C.________ vom 6. Juni 2025, ZGO 2024 12);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Am 30. September 2024 erhob A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen D.________ (Beklagte 1), E.________ (Beklagter 2) sowie F.________ (Beklagter 3) und beantragte was folgt (Vi-act. 1):1.Es sei der Nachlass des G.________ (nachfolgend „Erblasser“), festzustellen, d. h. es sei festzustellen, dass der Nachlass CHF 359’712, ev. wie viel, umfasst und sich wie folgt zusammensetzt (abschliessende Bezifferung vorbehalten):[…]2.2.1Es sei festzustellen, dass der Kläger Alleinerbe im Nachlass des Erblassers und Alleineigentümer sämtlicher darin enthaltenen Aktiven und Passiven gemäss den Feststellungen nach Rechtsbegehren Ziffer 1 ist.2.2Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffer 2.1 hiervor sei der Nachlass des am ________ verstorbenen G.________ zu teilen, wobei:[…]3.[Anweisung an Grundbuchamt]4.[Anweisung an H.________ AG (Bank I)]5.[Auskunftsbegehren]6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten.Gleichzeitig stellte er die folgenden Verfahrensanträge:[Gelegenheit Ergänzung sowie Aktualisierung und abschliessende Bezifferung der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,Kläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Beschwerdegegner,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
[Gelegenheit Ergänzung sowie Aktualisierung und abschliessende Bezifferung der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 im Sinne von